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Text gilt ab: 10.04.2017

4. Verleihung von Staatsprämien

Das Prädikat „Staatsprämienstute“ wird von der Landesanstalt auf Antrag des Besitzers der Stute durch Urkunde verliehen, wenn Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass
der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,
die Stute zum Zeitpunkt der Beantragung des Titels „Staatsprämienstute“ bei der Züchtervereinigung, die die Vergabe der Staatsprämienanwartschaft durchgeführt hat, im Zuchtbuch eingetragen ist,
die Stute in Bayern gehalten wird, dabei ist der Betriebssitz, ersatzweise der Hauptwohnsitz des Besitzers der Stute maßgeblich,
die Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung bei Reitpferdestuten mit der Endnote 7,0 oder besser, bei allen übrigen Rassen 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen hat,
die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat. Das Fohlen muss bei der betreffenden Züchtervereinigung registriert sein. Sofern das Fohlen nach der Geburt und vor der Registrierung verendet ist, ist dies durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.