Inhalt
4.2
Nach der endgültigen Absetzung einer Inszenierung ist die Sachgesamtheit aufzulösen. Die in den Fundus überführten Gegenstände sind getrennt nachzuweisen. Nicht einzutragen sind Dekorationsteile, deren Wert 300,-- DMnicht übersteigt.
5. Zu VV Nr. 10
[Amtl. Anm.:] entspricht 153,39 Euro