Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

3.3 

Sämtliche, den Zahlungsverkehr betreffenden Schriftstücke bzw. Belege wie Rechnungen, Gutschriften und die Buchungsanweisungen im Sinne der VV Nr. 5.2 sind der Bestandsbuchhaltung unverzüglich zuzuleiten.
4. Zu VV Nr. 9