Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Führung von Bestandsverzeichnissen bei den Bayerischen Staatstheatern
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3.2
3.3
4.1
4.2
5.1
5.2
6.1
6.2
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.1979
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
2.4
Wer eine Veränderung des Standortes von Geräten vornimmt oder vornehmen lässt, hat die Veränderung unverzüglich schriftlich der Bestandsbuchhaltung zur Berichtigung mitzuteilen (vgl. § 37 Abs. 2 ADO vom 1. September 1971, GVBl S. 305).