Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2016

3. Steueraufkommen bei interkommunalen Gewerbegebieten; Buchungshinweise

3.1 

1In der jüngeren Vergangenheit wählen Gemeinden zunehmend den Weg, Gewerbegebiete im Wege der kommunalen Zusammenarbeit (als sog. „interkommunale Gewerbegebiete“) zu erschließen. 2Eine etwaige Umverteilung des hieraus erwachsenden Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer unter den beteiligten Gemeinden ist Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung.

3.2 

1Die Verbuchung des Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer hat jedoch Auswirkungen auf die Statistik der Ausgaben und Einnahmen (§ 3 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst – FPStatG), die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlage (§ 4 FPStatG) und – in der Folge – auf die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage (§ 6 GFRG). 2Wir geben für die korrekte Verbuchung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Hinweise:

3.3 

1Unabhängig von der kommunalrechtlichen Organisation sind auch innerhalb interkommunaler Gewerbegebiete die Grund- und Gewerbesteuern von den nach dem Steuerrecht jeweils hebeberechtigten Gemeinden selbst (und nicht etwa von den das interkommunale Gewerbegebiet tragenden Zweckverbänden) zu erheben (Belegenheitsgemeinde gemäß § 1 des Grundsteuergesetzes bzw. Betriebsstättengemeinde gemäß § 4 des Gewerbesteuergesetzes). 2Die Gewerbesteuer ist überdies von den hebeberechtigten Gemeinden auch in ihren Meldungen an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage zu erfassen und die Gewerbesteuerumlage entsprechend abzuführen (§ 6 GFRG).

3.4 

1Die hebeberechtigten Gemeinden haben daher auch das auf das Gebiet eines interkommunalen Gewerbegebiets entfallende Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Einnahmen unter den Gruppen
000
Grundsteuer A,
001
Grundsteuer B bzw.
003
Gewerbesteuer (brutto),
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Einzahlungen bzw. Erträge auf den Konten
Finanzrechnung
Ergebnisrechnung
6011
4011
Grundsteuer A,
6012
4012
Grundsteuer B bzw.
6013
4013
Gewerbesteuer
zu verbuchen. 2Soweit in den Verträgen bzw. Satzungen eine Umverteilung von Grund- und Gewerbesteuereinnahmen von hebeberechtigten an nicht hebeberechtigte Gemeinden vereinbart bzw. vorgesehen ist, sind diese bei den hebeberechtigten Gemeinden
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Ausgaben unter der Gruppe
84
weitere Finanzausgaben,
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Auszahlungen bzw. Aufwendungen auf den Konten
Finanzrechnung
Ergebnisrechnung
7391
5391
sonstige Transferauszahlungen/-aufwendungen
zu verbuchen. 3Eine Rotabsetzung der weitergeleiteten Beträge auf den Steuergruppen bzw. -konten sowie eine diesbezügliche Korrektur der Steuerstatistik sowie der Meldung an das Finanzamt München (Gewerbesteuerumlage) finden nicht statt. 4Entsprechend dazu sind bei den nicht hebeberechtigten Gemeinden
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik Einnahmen unter der Gruppe
26
weitere Finanzeinnahmen,
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Einzahlungen bzw. Erträge auf dem Konto
Finanzrechnung
Ergebnisrechnung
6291
4291
andere sonstige Transfereinzahlungen/-erträge
zu verbuchen. 5Eine Vereinnahmung als Steueraufkommen scheidet aus, eine Einbeziehung dieser Einnahmen bzw. Einzahlungen/Erträge in die Steuerstatistik sowie in die Meldung an das Finanzamt München (Gewerbesteuerumlage) findet nicht statt.

3.5 

Etwaige Vereinbarungen über Ausgleichsleistungen aufgrund der von der hebeberechtigten Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage stehen im Ermessen der Kommunen.

3.6 

Unabhängig von der Erfassung der Steuereinnahmen und der ggf. vereinbarten Umverteilungen nach den vorstehenden Ausführungen kann die interne Umverteilung der auf das interkommunale Gewerbegebiet entfallenden Realsteuereinnahmen bei der Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes, § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden – FAGDV – und die jährlich hierzu ergehende Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr, zuletzt für 2016 vom 30. Juli 2015, FMBl. S. 161, AllMBl. S. 431).