Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 8 
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik

89. Freistellungs- und Erstattungsanspruch, Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)

1Der Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 1 besteht, soweit die Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. 2Der Begriff des Wahlverfahrens ist weit auszulegen, dazu zählen beispielsweise auch die Feststellung und Entscheidung nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1. 3Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitwirkungshandlung selbst, sondern auch auf deren Erbringung während der Arbeitszeit.
4Durch Art. 54 Abs. 4 wird berücksichtigt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, wozu auch die Durchführung der Gemeindewahlen gehört. 5Sie trägt deshalb auch die dabei anfallenden Kosten. 6Die Zuständigkeit von Wahlorganen der Gemeinde bleibt unberührt.

90. Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)

90.1 Allgemeines

1Soweit den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung der Landkreiswahlen Kosten zu erstatten sind, können die Landkreise nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. 2Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu pauschalieren.
3Bei pauschalierter Kostenerstattung empfiehlt sich eine vorherige Absprache zwischen dem Landkreis und den Gemeinden.
4Ähnlich wie bei den übrigen Wahlen sollten für die Berechnung der Pauschale mehrere repräsentative Gemeinden verschiedener Größen ausgewählt werden. 5Von den Gemeinden sollten nur Kosten erfragt werden, die das Landratsamt nicht selbst ermitteln kann. 6Da beim Landratsamt die Wahlberechtigten, die Wähler, die Briefwahlteilnehmer, die Anzahl der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände jeder Gemeinde bekannt sind, sind Erhebungen hierzu nicht erforderlich.
7Der Katalog in § 97 Abs. 1 ist nicht abschließend. 8Berücksichtigt werden können insbesondere noch zusätzlich, das heißt außerhalb der laufenden Verwaltung, entstandene Sach- und Personalkosten (z.B. notwendige Mieten für Wahllokale, die nicht der Gemeinde gehören; Beförderungsentgelte für die Berufung oder die Einladung und die Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände).

90.2 Einzelheiten

1Kosten für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten können nicht erstattet werden, da es sich um Aufgaben handelt, die die Gemeinden zu erledigen haben (siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
2Zu den Kosten für die Anlegung der Wählerverzeichnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d gehören auch die Kosten der Fortführung bis zur Auslegung und die Kosten der Berichtigungen.
3Die Kosten für Beschaffung bzw. Herstellung und Porto der Kontrollmitteilung zählen zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g.
4 § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i betrifft vor allem Wahlbriefe, die von der Gemeinde nicht freigemacht worden sind und von den wählenden Personen unfrei zurückgesandt werden (Nachentgelt), ferner solche, die von der ausgebenden Wahlbehörde nicht freigemacht werden können.
5Die Landratsämter haben bei der Ermittlung der Pauschale die kostengünstigste Beförderungsart zugrunde zu legen. 6Die Beförderungsentgelte für Wahlbriefe lassen sich beim Landratsamt feststellen, wobei lediglich die Anzahl der beförderten Wahlbriefe von der Gemeinde zu ermitteln ist.

91. Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe

1Neu ist in § 98 Nr. 1, dass die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag nicht mehr wie bisher an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde zu erfolgen hat, sondern am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft. 2Wenn alternativ eine Bekanntmachung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung von Satzungen gewählt wird, sind bei Gemeindewahlen die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 26 Abs. 2 GO) und der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I), bei Landkreiswahlen die Vorschriften der Landkreisordnung (Art. 20 Abs. 2 LKrO) anzuwenden. 3Es ist zulässig, wenn auch nicht vorgeschrieben, zusätzlich zu der gewählten Bekanntmachungsart auch noch auf andere Weise zu veröffentlichen (z.B. bei Bekanntmachung nach Satzungsrecht zusätzlich einen öffentlichen Anschlag). 4Anschläge sind so lange zu belassen, wie deren Inhalt von Bedeutung ist.
5Von der förmlichen Bekanntmachung ist die Bekanntgabe zu unterscheiden, die lediglich den Charakter einer informierenden Mitteilung hat; § 98 ist insoweit – anders als bei Bekanntmachungen – nicht verbindlich. 6Ist bei Landkreiswahlen eine zusätzliche Bekanntgabe in der Gemeinde vorgeschrieben (z.B. bei der Bekanntgabe der vom Landkreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 1 Satz 2), entscheidet die Gemeinde über die Art der Veröffentlichung (z.B. öffentlichen Anschlag).
7Bei einer Veröffentlichung im Internet sind deren eingeschränkte Zugänglichkeit sowie datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 8Diese Art der Veröffentlichung wird daher nur zusätzlich zu den oben genannten Formen und für begrenzte Zeit in Betracht kommen. 9Ergänzend wird auf die IMS vom 7. März 2012 und vom 28. September 2012 (Az. IB1-1367.16-5) hingewiesen.

92. Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)

1Zu den in § 99 genannten Wahlunterlagen gehören insbesondere
die Wählerverzeichnisse,
die Wahlscheinanträge,
die Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen,
die Wahlscheinverzeichnisse,
die eingenommenen Wahlscheine,
ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel,
die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
die Wahlvorschläge samt deren Beilagen,
die Unterstützungslisten für Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Eintragungsscheine,
die Bekanntmachungen der Gemeinde und des Wahlleiters,
die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände mit den dazugehörenden Unterlagen (z.B. beschlussmäßig behandelte Stimmzettel, Zähllisten, zurückgewiesene Wahlbriefe) sowie
die Niederschriften des Wahlausschusses mit den Zusammenstellungen der Ergebnisse.
2Die Vernichtung von Wahlunterlagen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. 3Die Rechtsaufsichtsbehörden können von sich aus die Vernichtung zulassen. 4Im Rahmen der Vernichtung von Wahlunterlagen mit personenbezogenem Inhalt muss eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.

93. Wahlstatistik (Art. 56)

1Eine repräsentative Statistik nach Art. 56 Abs. 2 ist nur bei Gemeindewahlen zulässig.
2Sollen nach Geschlecht und Altersgruppen gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und der wählenden Personen erstellt werden, sind in den dafür ausgewählten Stimmbezirken die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen zu versehen. 3Die Statistik darf nur in solchen Stimmbezirken durchgeführt werden, in denen jede Geschlechts- und Altersgruppe wenigstens so viele Wahlberechtigte aufweist, dass das Abstimmungsgeheimnis mit Sicherheit gewahrt bleibt. 4Die Kriterien hierfür sind im Einvernehmen mit dem Landesamt für Statistik vor der Bestimmung der Auswahlbezirke festzulegen.
5Im Abstimmungsraum ist ein gut sichtbarer Hinweis auf die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik anzubringen.
6Die statistische Auswertung der Stimmzettel darf erst nach Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk vorgenommen werden. 7Die statistische Auswertung der Stimmzettel ist nicht durch den Wahlvorstand oder den Briefwahlvorstand, sondern durch die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 vorzunehmen. 8Die Stimmzettel dürfen den mit der statistischen Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung gestellt werden, wie es die Aufbereitung der Daten erfordert.
9Untersuchungen, bei denen Angaben über die Wahlbeteiligung oder die Stimmabgabe aus verschiedenen Wahlen einzelfall- und personenbezogen zusammengeführt werden, gefährden das Wahlgeheimnis und sind daher unzulässig.