Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 1 
Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit

1. Begriffsbestimmungen

1Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. 2Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.

1.1 Wahlkreis

ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.

1.2 Stimmbezirk

ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.

1.3 Wahlleiter

ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.

1.4 Wahlausschuss

ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.

1.5 Wahlvorstand

ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.

1.6 Wahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.

1.7 Briefwahlvorstand

ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.

1.8 Briefwahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.

1.9 Amtszeit

ist der Zeitraum, für den der erste Bürgermeister oder der Landrat gewählt ist.

1.10 Wahlzeit

ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.

1.11 Verhältniswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.

1.12 Mehrheitswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.

1.13 Wahlrecht

ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.

1.14 Stimmrecht

ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben; es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.

1.15 Abstimmung

ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen; bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z.B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.

1.16 Stimmabgabe

ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.

1.17 Stimmvergabe

ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.

1.18 Besonderes Merkmal

ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.

1.19 Abstimmungsergebnis

ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.

1.20 Stimmergebnis

ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.

1.21 Vorläufiges Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlleiter ermittelt und unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für den Wahlkreis verkündet.

1.22 Abschließendes Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis feststellt.

1.23 Tag der Geburt

ist das vollständige Geburtsdatum.

2. Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)

2.1 Aufenthalt, Allgemeines

2.1.1 Abweichung vom Melderecht

1Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 wird klargestellt, dass das Wahlrecht am Ort des Aufenthalts besteht, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. 2Das Wahlrecht setzt also nicht den Besitz einer Wohnung voraus; auch Obdachlose sind wahlberechtigt. 3Im Gegensatz dazu ist eine Anmeldung nach Melderecht nur bei Bezug einer Wohnung möglich (§ 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG).
4Die Anmeldung nach Melderecht begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass sich die wahlberechtigte Person dort mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, wo sie gemeldet ist. 5Der melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 und 2 BMG) richtet sich nach dem überwiegenden zeitlichen Aufenthalt, wogegen es kommunalwahlrechtlich auf den als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen benutzten Aufenthaltsort ankommt. 6Dadurch werden wahlrechtlich angemessene Lösungen, z.B. auch bei Pendlern und Studierenden, ermöglicht. 7Eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt nach Tagen und Stunden, wie es das Melderecht vorsieht, würde der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde oder seinem Landkreis nicht gerecht werden.

2.1.2 Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei gemeldeten Personen

1Für Personen mit nur einem gemeldeten Aufenthaltsort enthält Art. 1 Abs. 3 eine gesetzliche Vermutung, wonach der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort liegt, wo die Person gemeldet ist. 2Bei Personen mit mehreren gemeldeten Aufenthaltsorten wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
3Beide Vermutungen aufgrund der melderechtlichen Situation sind nach folgenden Gesichtspunkten widerlegbar:
4Eine vorwiegend benutzte Wohnung liegt auch dann vor, wenn sie nur in größeren Abständen aufgesucht wird (z.B. weil die wahlberechtigte Person als sog. Pendler nur alle ein bis zwei Wochen von ihrem Arbeitsort zu ihrer Familie zurückkehrt). 5Die Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht, darf nicht nur gelegentlich benutzt werden, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu bilden.
6Wenn der Gemeinde Tatsachen bekannt werden, die die Aufenthaltsvermutung widerlegen, hat sie diese von Amts wegen zu berücksichtigen. 7Zweifel hat sie im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu überprüfen.
8Im Übrigen kann die Vermutung auch im Beschwerdeverfahren wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses widerlegt werden.

2.1.3 Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei nicht gemeldeten Personen

1Ist eine wahlberechtigte Person in der Gemeinde nicht gemeldet, wird sie in das Wählerverzeichnis zunächst nicht aufgenommen. 2Sie kann nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 12 Abs. 3, § 15 Abs. 4) in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, sofern sie nachweist, dass sie am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen ihren Aufenthalt in der Gemeinde hat.

2.1.4 Kein Wahlrecht in mehreren Gemeinden

1Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass jemand nur in derjenigen bayerischen Gemeinde wählen darf, in der er sich seit mindestens zwei Monaten vor dem Wahltag mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält.
2Befinden sich die Räume, die jemandem zum Aufenthalt dienen, auf dem Gebiet zweier Gemeinden, ist er in der Gemeinde wahlberechtigt, in der seine Aufenthaltsräume und nicht etwa das Grundstück, auf dem die Aufenthaltsräume errichtet sind, überwiegend gelegen sind.

2.1.5 Wahlrecht bei Landkreiswahlen

1Die Aufenthaltsvermutung dort, wo eine Person bei der Gemeinde gemeldet ist, gilt zugleich für die Landkreiswahlen. 2Einer eigenen Regelung bedarf es insoweit nicht, da über die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis zugleich der Aufenthalt auch im Landkreis bestimmt ist.

2.1.6 Wahlrecht in gemeindefreien Gebieten

1Personen, die in gemeindefreien Gebieten wohnen, sind für die Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt, da nach Art. 1 das Wahlrecht an den Aufenthalt in einer Gemeinde gebunden ist.
2Das Wahlrecht besteht aber bei Landkreiswahlen. 3Bei der Einteilung der Stimmbezirke für die Landkreiswahlen sind auch die gemeindefreien Gebiete zu berücksichtigen. 4Die Entscheidung trifft diejenige Gemeinde, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.

2.2 Sonderfälle

2.2.1 Insassen von Justizvollzugsanstalten

1Wahlberechtigte Insassen von Justizvollzugsanstalten, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben ihren wahlrechtlich maßgeblichen Aufenthaltsort nicht am Sitz der Haftanstalt, wenn sie in einer anderen Gemeinde ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (z.B. Familienwohnung) haben. 2Die Aufenthaltsvermutung nach Art. 1 Abs. 3 kann am Ort der Justizvollzugsanstalt nur eintreten, wenn sie sich dort gemeldet haben bzw. wenn der Leiter der Justizvollzugsanstalt der Meldebehörde die Aufnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG mitgeteilt hat (vgl. auch Nr. 21.3).
3Die Inhaftierten müssen sich einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde besorgen, in der sie wahlberechtigt sind.

2.2.2 Soldaten

1Berufssoldaten haben ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im wahlrechtlichen Sinn am Garnisonsort, wenn sie nicht in einer anderen Gemeinde eine Wohnung (z.B. eine Familienwohnung) innehaben, zu der sie regelmäßig, etwa am Wochenende, zurückkehren. 2Wehrpflichtige haben dagegen ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen grundsätzlich nicht am Standort, sondern in der Heimatgemeinde.

2.2.3 Studierende

1Bei unverheirateten Studierenden mit einer Unterkunft am Studienort ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der elterlichen Wohnung als Familienwohnung befindet. 2Etwas anderes gilt, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass sie sich von ihrer Familienwohnung gelöst haben. 3Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie den Großteil ihrer persönlichen Habe nicht mehr im Elternhaus haben.

2.2.4 Vertriebene und Spätaussiedler

1Spätaussiedler, ihre Ehegatten und ihre Abkömmlinge sind deutsche Staatsangehörige, wenn sie eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erhalten haben. 2Dies gilt nicht bei Ehegatten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, aber noch keine drei Jahre im Aussiedlungsgebiet verheiratet waren. 3Dementsprechend wird hier in der Bescheinigung vermerkt, dass sie den Status im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben haben (vgl. § 100b Abs. 1 Satz 2 BVFG).
4Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen sind, besitzen bis zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG mit Einreise und Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. 5Diese begünstigende Behandlung als Deutscher endet, wenn der Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid zurückgenommen oder die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG abgelehnt wird. 6Da in diesen Fällen keine Bescheinigung nach § 15 BVFG vorliegen kann, lässt sich die Deutscheneigenschaft nur durch den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen – StAUrkVwV) nachweisen.
7Auf die Bestandskraft von Rücknahme- oder Ablehnungsbescheiden kommt es nicht an. 8Auch wenn gegen die Bescheide das entsprechende Rechtsmittel eingelegt wird, ist eine weitere Behandlung als Deutscher nicht mehr zulässig. 9Entsprechendes gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass es sich nicht um einen Deutschen handelt.
10Personen, die vor dem 1. August 1999 den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG besaßen, erwarben an diesem Tag nach § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

2.2.5 Unionsbürger

1Es genügt, wenn die Person am Wahltag Unionsbürger ist.
2Die Unionsbürgerschaft ist bei ausländischen Staatsangehörigen nicht in allen Fällen identisch mit der Staatsangehörigkeit von deren Herkunftsmitgliedstaat. 3Hinweise auf den Ausschluss der Unionsbürgerschaft können grundsätzlich dem Melderegister entnommen werden. 4In Zweifelsfällen ist gegebenenfalls durch Rückfrage beim jeweiligen Konsulat zu klären, ob es sich um Unionsbürger handelt.

3. Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)

1Nach Art. 2 ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 2Die Bestimmung ist dem § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) angepasst. 3Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren nur die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aber auch das aktive Wahlrecht. 4Dazu bedarf es vielmehr eines ausdrücklichen strafgerichtlichen Ausspruchs nach § 45 Abs. 5 StGB.
5Verurteilungen durch ausländische Gerichte bleiben insoweit außer Betracht.
6Die Mitteilungen in Strafsachen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

4. Wählbarkeit (Art. 21, 39)

4.1 Voraussetzungen der Wählbarkeit

1Maßgeblich für die Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, eines Kreisrats und eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist nicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, sondern das Innehaben einer Wohnung nach Melderecht oder, wenn jemand keine Wohnung hat, der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis.
2Durch das Anknüpfen an die Wohnung und den gewöhnlichen Aufenthalt wird sichergestellt, dass ein Ortsbezug der sich bewerbenden Person zu dem Wahlkreis, in dem sie sich zur Wahl stellt, vorhanden ist.
3Der Begriff der „Wohnung“ bestimmt sich nach Melderecht. 4Allerdings muss es sich bei der Wohnung im Wahlkreis nicht um die alleinige Wohnung oder die melderechtliche Hauptwohnung der sich bewerbenden Person handeln. 5Es genügt vielmehr, wenn die sich bewerbende Person eine melderechtliche Nebenwohnung im Wahlkreis tatsächlich inne hat.
6Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist an das Landeswahlrecht angelehnt und bezieht sich nur auf diejenigen sich bewerbenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit keiner Wohnung gemeldet sind (z.B. Obdachlose). 7Ein solcher „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort, den jemand auf unbestimmte Zeit als gewollten Mittelpunkt seines Lebens, seiner persönlichen Existenz wählt. 8Er setzt ein Verweilen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit voraus.

4.2 Allgemeiner Ausschluss von der Wählbarkeit

1Soweit die wahlrechtlichen Vorschriften vom „Verlust der Wählbarkeit“ sprechen, ist auch der Todesfall umfasst.
2Der Verlust der Wählbarkeit tritt ein als gesetzliche Nebenfolge einer Verurteilung eines deutschen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) oder wenn das Gericht den Verlust der Wählbarkeit (§ 45 Abs. 2 StGB) besonders ausspricht.

4.3 Wahl zum ersten Bürgermeister und zum Landrat

4.3.1 Ausschluss wegen fehlender Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten

1Der Wahlausschuss muss bei der Prüfung der Frage, ob eine sich bewerbende Person nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt, größte Zurückhaltung üben, da sonst erfolgreiche Wahlanfechtungen zu befürchten sind und eine unrichtige Entscheidung, selbst wenn sie später im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren wieder aufgehoben würde, fortdauernde nachteilige Folgen für die betroffene sich bewerbende Person nach sich ziehen kann. 2Der Wahlausschuss sollte von folgenden Grundsätzen ausgehen: 3Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine enge Auslegung. 4In jedem Fall müssen Tatsachen vorliegen, die den Ausschluss von der Wählbarkeit rechtfertigen; Vermutungen und Gerüchte genügen nicht. 5Für die Tatsachen müssen Beweise vorhanden sein, die einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten. 6In Verdachtsfällen kann sich der Wahlleiter an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden mit der Bitte um konkrete Informationen zum Extremismusbezug der jeweiligen sich bewerbenden Person (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG). 7Anonyme und „vertrauliche“ Mitteilungen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft werden kann, dürfen nicht verwertet werden. 8Die nachgewiesenen Tatsachen müssen objektiv den Schluss rechtfertigen, dass die sich bewerbende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. 9Im Zweifel muss der Wahlausschuss zugunsten der sich bewerbenden Person entscheiden.

4.3.2 Ausländische Unionsbürger

1Ausländische Unionsbürger können nicht erster Bürgermeister oder Landrat werden.
2Sie können nach Art. 35 Abs. 2 GO auch nicht weitere Bürgermeister oder nach Art. 32 Abs. 2 LKrO nicht gewählter Stellvertreter des Landrats werden. 3Ebenso können sie nicht mit der weiteren Stellvertretung betraut werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 32 Abs. 4 LKrO). 4Sie sind von diesen Ämtern deshalb ausgeschlossen, weil die Leiter oder die stellvertretenden Leiter der Verwaltung staatliche oder vom Staat übertragene Aufgaben erfüllen; dies soll Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten sein.

4.4 Dreimonatiger Zeitraum

1Die entsprechende Anwendung von Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bedeutet, dass auch insoweit für die Wählbarkeit auf die melderechtliche Situation abzustellen ist.
2Zum berufsmäßigen Bürgermeister und zum Landrat kann auch gewählt werden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat.

4.5 Bewerbung für mehrere Ämter

4.5.1 Bewerbung für verschiedene Ämter

1Neu ist, dass sich
ein erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
ein Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
ein Landrat als Kreisrat
auch dann bewerben kann, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. 2Die früher insoweit bestehenden Wählbarkeitshindernisse sind weggefallen. 3Die gleichzeitige Ausübung der genannten Ämter wird aber durch die Amtshindernisse nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 GO und Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 LKrO in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschlossen.

4.5.2 Bewerbung für gleichartige Ämter

1Aufgrund der Tatsache, dass eine Nebenwohnung für die Wählbarkeit genügt, wäre es möglich, dass eine Person sich in mehreren Wahlkreisen für ein gleichartiges Amt bewirbt. 2Deshalb ist in Art. 25 Abs. 3 geregelt, dass eine sich bewerbende Person bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden darf. 3Im Einzelnen siehe Nr. 47.4.

4.6 Höchstaltersgrenze

1Die Höchstaltersgrenze für Wahlen zum ersten Bürgermeister und Landrat beträgt 67 Jahre. 2Dies gilt erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020.