Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 5 
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl

Bekanntmachung und Ausstattung

52. Wahlbekanntmachung, Abstimmungsräume, Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§§ 53 ff.)

52.1 Wahlbekanntmachung

1Von der grundsätzlichen Verpflichtung, der Wahlbekanntmachung die Stimmzettelmuster beizufügen, kann abgesehen werden, wenn die Stimmzettelmuster aufgrund ihrer Größe nicht mehr an den dafür vorgesehenen Stellen angeschlagen werden könnten oder sich aufgrund der Größe bei einem Abdruck im Amtsblatt oder regelmäßig erscheinenden Druckwerk Schwierigkeiten bei der Lesbarkeit ergeben würden. 2Auf die Publikation der Stimmzettelmuster kann aber auch in diesem Fall nicht vollständig verzichtet werden. 3Es genügt jedoch dann, die Wahlbekanntmachung ohne die Stimmzettelmuster gemäß § 98 zu veröffentlichen und die Stimmzettelmuster nach § 53 Abs. 1 Satz 4 bis zum Wahltag in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen sowie in der Wahlbekanntmachung auf diese Niederlegung hinzuweisen. 4Die Stimmzettelmuster sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung aufzulegen. 5Die Ausführungen unter Nr. 42.5 gelten entsprechend.
6Bei verbundenen Wahlen ist auf die jeweilige Wahl abzustellen.

52.2 Abstimmungsräume

1Zur leichteren Erreichbarkeit für Stimmberechtigte mit Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sollte möglichst eine provisorische Rampe für Rollstuhlfahrer angebracht werden, wenn ein Wahlraum nur über mehrere Stufen erreichbar ist. 2Die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Mitteilung über die Barrierefreiheit geschieht dadurch, dass auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt wird. 3Hierfür wird die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen.

52.3 Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände

1In jeder Schutzvorrichtung müssen Schreibstifte gleicher Schreibfarbe bereitliegen, die befestigt werden sollten. 2Bleistifte sollten nicht verwendet werden, weil dann die Kennzeichnungen der Stimmzettel schlechter erkennbar sind und radiert werden können. 3Filzstifte sollten nicht verwendet werden, da die Kennzeichnungen der Stimmzettel durchscheinen und durchfärben könnten.
4Es ist darauf zu achten, dass die Wahlzellen ausreichend belichtet sind.
5Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage soll dem Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher im Rahmen der sonstigen erforderlichen Hilfsmittel auch ein Drucker zur Verfügung gestellt werden. 6Hat ein Wahlvorsteher oder Briefwahlvorsteher keinen Drucker, kann auf die Übermittlung der Unterlagen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht verzichtet werden.

Abstimmung

53. Eröffnung der Abstimmung (§ 59)

1Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten um 7.30 Uhr im Wahlraum anwesend sein. 2Erscheinen bis zum Beginn der Abstimmung nicht wenigstens drei Mitglieder, darunter der Vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung (vgl. § 6 Abs. 2), ergänzt der Wahlvorsteher den Wahlvorstand aus anwesenden oder herbeigerufenen Wahlberechtigten. 3In der Wahlniederschrift ist die tatsächliche Zusammensetzung festzuhalten. 4Es ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Beisitzer des Wahlvorstands bei der Eröffnung der Wahlhandlung anwesend sind, wenn der Wahlvorsteher sicherstellt, dass die später erscheinenden Beisitzer vor Beginn ihrer Tätigkeit die Hinweise zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit erhalten.

54. Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)

1Die Möglichkeit, sich bereits bei der Aushändigung der Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung vorlegen zu lassen, soll verhindern, dass Stimmberechtigte insbesondere in Gebäuden, in denen mehrere Abstimmungsräume untergebracht sind, den falschen Abstimmungsraum aufsuchen und dort wählen, dann aber zurückgewiesen werden müssten. 2Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen kann dadurch außerdem verhindert werden, dass Wähler Stimmzettel für Wahlen oder Abstimmungen erhalten, für die sie nicht stimmberechtigt sind.
3Die Wahlbenachrichtigung wird nicht einbehalten.
4Neu ist, dass in der Wahlzelle nicht fotografiert oder gefilmt werden darf (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2). 5Hat ein Abstimmender für den Wahlvorstand erkennbar hiergegen verstoßen, ist er zurückzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 6). 6Auf Verlangen ist ihm allerdings ein neuer Stimmzettel auszuhändigen (vgl. § 61 Abs. 3).

55. Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)

1Stimmberechtigte dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen können. 2Entscheidend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. 3Falls Abstimmende in diesen Fällen nicht persönlich bekannt sind, haben sie sich auszuweisen. 4Es genügt jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der wählenden Person einwandfrei nachweisen lässt.
5Wenn eine stimmberechtigte Person keinen Wahlschein vorlegen kann, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, hat der Wahlvorstand den Widerspruch durch Rückfrage bei der Gemeinde zu klären. 6Wenn die Gemeinde feststellt, dass im Wahlscheinverzeichnis ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist, ist die stimmberechtigte Person zurückzuweisen. 7Wenn die Gemeinde feststellt, dass der Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis zu Unrecht angebracht ist, ist die stimmberechtigte Person zur Abstimmung zuzulassen.
8Wenn eine Person, die wählen will, nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall mit der Gemeinde zu klären, ob vielleicht doch ein Wahlrecht vorliegt und noch ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 von der Gemeinde ausgestellt werden kann.
9Im Übrigen darf eine Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn der Wahlvorstand meint, die Person sei stimmberechtigt.
10Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Stimmberechtigte vor dem Wahltag das Stimmrecht verloren haben (z.B. wegen Wegzugs), dürfen sie nicht zur Abstimmung im Wahlraum zugelassen werden, auch wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. 11Solche Personen haben ihr Stimmrecht verloren; der Wahlvorstand fasst hierüber Beschluss. 12Eine vorherige Rückfrage bei der Gemeinde ist empfehlenswert.
13Die Wahlzelle muss in jedem Fall benutzt werden, selbst bei starkem Wählerandrang. 14Wer zurückgewiesen wurde, weil er den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, erhält einen neuen Stimmzettel zur erneuten Abstimmung in der Wahlzelle.

56. Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung (§ 62)

1Abgesehen von Fällen der Abstimmungshilfe für stimmberechtigte Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, darf die Schutzvorrichtung auch nicht von Ehegatten gemeinsam benutzt werden. 2Allein die Behauptung, sich nicht auszukennen, berechtigt noch nicht dazu, fremde Abstimmungshilfe in Anspruch zu nehmen.
3Neu ist, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). 4Siehe dazu bereits Nr. 34.

57. Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)

1Der Stimmabgabevermerk darf erst angebracht werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe abschließend festgestellt ist. 2Erst danach dürfen die Stimmzettel in die Wahlurnen gelegt werden.

58. Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)

1Bei abstimmenden Personen mit Wahlschein ist stets die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. 2Es genügt auch hier jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der abstimmenden Person einwandfrei nachweisen lässt. 3Stimmabgabevermerke sind auf dem Wahlschein anzubringen.
4Ist ein Wahlschein laut Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, ist darauf zu achten, dass die Person nur insoweit zur Wahl zugelassen wird, als der Wahlschein noch gültig ist.

59. Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)

1Soll eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung erfolgen (vgl. Art. 15 Abs. 3), muss sich der Wahlvorstand vorher mit der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abstimmen.
2Alle nicht benutzten Stimmzettel sind bei Schluss der Abstimmung zu verpacken sowie mit der Aufschrift „Unbenutzte Stimmzettel“ zu versehen.

59a. Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)

1Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, könnte das Wahlergebnis dort Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner erlauben. 2Um auch in diesen Fällen das Wahlgeheimnis zu wahren, sind die dort abgegebenen Stimmen nicht eigens auszuzählen, sondern nur zusammen mit in einem anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen. 3Mit welchem anderen Stimmbezirk dies zusammen geschehen soll, entscheidet die Gemeinde und bestimmt den Wahlvorstand, der die Stimmen zusammen auswertet und ein gemeinsames Ergebnis feststellt. 4Dies kann auch der Briefwahlvorstand sein.

60. Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)

1Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis. 2Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.

61. Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)

1Die Urne des beweglichen Wahlvorstands bleibt bis zum Ende der Abstimmungszeit verschlossen. 2Erst dann ist der Inhalt mit dem Inhalt der Urnen des Abstimmungsraums zu vermischen und mit den dort abgegebenen Stimmzetteln auszuwerten. 3Für verschiedene Einrichtungen kann der bewegliche Wahlvorstand mit verschiedenen Mitgliedern des Wahlvorstands besetzt werden.

Briefwahl

62. Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)

62.1 Versicherung an Eides statt, Briefwahlvorstände

1Zur Unterzeichnung einer Versicherung an Eides statt (Art. 27 BayVwVfG) ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich (§ 393 ZPO).
2Je nach Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe sollten die Briefwahlvorstände am frühen Nachmittag des Wahltags einberufen werden.
3Beim Landratsamt werden keine Briefwahlvorstände eingerichtet. 4Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen wird die Briefwahl daher durch die in den Gemeinden zu bildenden Briefwahlvorstände ausgewertet. 5Dies gilt auch dann, wenn eine Landkreiswahl, insbesondere die Landratswahl, mit einer Landtags-, Bundestags-, Europawahl, einem Volksentscheid oder einer sonstigen Abstimmung zusammentrifft.

62.2 Gemeinschaftsunterkünfte

Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 sind z.B. solche der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei.

63. Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)

1Für den Wahltag ist die jederzeitige Empfangsbereitschaft für durch Stimmberechtigte oder Beauftragte abgegebene Wahlbriefe unter der auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckten Adresse der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft sicherzustellen. 2Gegebenenfalls bereitgehaltene Haus- und Fristenbriefkasten müssen zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr geleert werden.
3Die Gemeinde hat dem Briefwahlvorstand bei seinem Zusammentritt die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlbriefe rechtzeitig zu übergeben. 4Am Wahltag bis zum Abstimmungsende eingehende Wahlbriefe werden ihm nachgereicht. 5Das Wahlscheinverzeichnis bleibt bei der Gemeinde (siehe Nr. 31).
6Gehen Stimmzettelumschläge ein, die nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag oder in einem sonstigen Briefumschlag liegen, sind diese von der Gemeinde nicht den Briefwahlvorständen zu übergeben, da es sich nicht um Wahlbriefe handelt. 7Die Stimmzettelumschläge sind ebenso zu behandeln wie die verspätet eingegangenen Wahlbriefe.
8Neu ist nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4, dass Stimmen von Briefwählern, die am Wahltag z.B. verstorben oder weggezogen sind, gültig bleiben und ihre Wahlbriefe daher nicht mehr zurückzuweisen sind.

64. Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)

1Um das Wahlgeheimnis nicht zu gefährden, hat der Vermerk, dass das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen gegeben ist, durch ein stets gleichbleibendes Zeichen an stets gleichbleibender Stelle der jeweiligen Stimmzettelumschläge zu erfolgen (etwa durch Stempelaufdruck vorne oben rechts: „Nur Landkreiswahlrecht“ oder „L“).
2Ein Stimmabgabevermerk ist auch dann anzubringen, wenn der Wahlschein zwar für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf (siehe Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
3Anlass zu Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs besteht immer dann, wenn angenommen werden kann, dass einer der in § 71 Abs. 2 genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, also auch dann, wenn der Wahlbrief zweifelsfrei zurückzuweisen ist. 4Die Zurückweisung erfolgt stets durch Beschluss, die Zulassung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
5Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 1 liegt dann vor, wenn dem Briefwahlvorstand ein nicht rechtzeitig eingegangener Wahlbrief versehentlich zugegangen ist, obwohl die Gemeinde verspätet eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand nicht hätte zuleiten dürfen (§ 70 Abs. 3).
6Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 liegt beispielsweise vor, wenn die wählende Person einen Wahlschein erhalten hat, dieser jedoch nachträglich für ungültig erklärt wurde, weil sich herausgestellt hat, dass sie das Wahlrecht bereits vor Erteilung des Wahlscheins verloren hatte. 7Kein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ist es dagegen, wenn eine durch Briefwahl wählende Person ihr Wahlrecht nach Erteilung des Wahlscheins verloren hat und der Wahlschein für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf, weil die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist (vgl. Nr. 33). 8Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
9Fehlt auf dem Wahlschein bei der Versicherung an Eides statt der Ortsname, das Datum oder der Vorname bei der Unterschrift, ist das kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 3).
10Wenn nur einer der Umschläge offen ist, darf der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden (§ 71 Abs. 2 Nr. 5).
11Der Wahlbrief ist insgesamt zurückzuweisen, wenn auch nur ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 8).
12Wurde der ordnungsgemäße Wahlschein mit dem ordnungsgemäßen Stimmzettelumschlag nicht im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, sondern in einem privaten Briefumschlag übersandt, ist dies ebenfalls kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs.

65.  (aufgehoben)

Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage

66. Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)

1Stimmen können nur sich bewerbenden Personen gegeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. 2Auch Häufeln ist nicht in der Weise möglich, dass bereits gekennzeichnete sich bewerbende Personen noch ein- oder zweimal handschriftlich eingetragen werden.

Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

67. Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)

1Eine erneute Benachrichtigung der Wahlberechtigten zur Stichwahl ist nicht erforderlich. 2Bei der Ausstellung von Wahlscheinen für die erste Wahl sollte ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für eine etwaige Stichwahl beigefügt werden, sofern der Wahlschein nicht bereits zusammen mit dem ersten Antrag auch für die Stichwahl beantragt worden ist.
3Sind Gemeinde- und Landkreiswahlen verbunden und findet die Landratsstichwahl dann aber allein statt, beschafft die Gemeinde die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen auch für die Landratsstichwahl, da die erste Wahl und die Stichwahl eine Einheit darstellen.