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Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) Vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, ber. 2003 S. 276) BayRS 2236-10-2-K (§§ 1–20)
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Erster Teil Allgemeines (§§ 1–5)
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Zweiter Teil Prüfungen (§§ 6–18)
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Abschnitt I Arten der Prüfungen, Bewertung von Prüfungsleistungen (§§ 6–10)
§ 6 Arten der Prüfungen
§ 7 Bewertung und Nachholung von Prüfungsleistungen
§ 8 Feststellungsprüfungen
§ 9 Häusliche Übungsarbeiten
§ 10 Ermittlung der Lehrgangsnoten
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Abschnitt II Abschlussprüfung (§§ 11–18)
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Dritter Teil Schlussvorschriften (§§ 19–20)
[Schlussformel]
Inhalt
ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
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§ 6
Arten der Prüfungen
(1) Die Teilnehmer des Telekollegs weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Abschlussprüfung nach.
(2) Die Abschlussprüfung findet nach Ende des jeweiligen Abschlussprüfungsfachs gemäß § 13 statt.