Inhalt

ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 6
Arten der Prüfungen
(1) Die Teilnehmer des Telekollegs weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Abschlussprüfung nach.
(2) Die Abschlussprüfung findet nach Ende des jeweiligen Abschlussprüfungsfachs gemäß § 13 statt.