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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 10
Ermittlung der Lehrgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen bis dahin unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. 2Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 6.
(2) 1Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 7 Abs. 3. 2Die Lehrgangsnote selbst wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmern vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.