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Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 7
Bewertung und Nachholung von Prüfungsleistungen
(1) 1Bei der Bewertung der Leistungen einschließlich der Notengebung in Zeugnissen und bei Prüfungen sind die folgenden Notenstufen mit der angegebenen Wortbedeutung zu verwenden:
1.
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht.
4.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Allgemeinen aber den Anforderungen noch entspricht.
5.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) 1Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) 1Leistungen, bei denen sich ein Teilnehmer des Unterschleifs oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel schuldig macht, sind mit der Note 6 zu bewerten. 2In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsteilnehmer durch den Kolleggruppenleiter bzw. durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 3In diesem Fall ist die gesamte Prüfung oder der jeweilige Prüfungsabschnitt mit der Note 6 zu bewerten. 4Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen oder Prüfungsteile, denen der Teilnehmer ohne hinreichende Entschuldigung fernbleibt. 5Der Nachweis einer Erkrankung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis zu führen. 6Zuständig für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Entschuldigung vorliegt, ist der Kolleggruppenleiter, bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss.
(5) In die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten ist auf Wunsch Einblick zu geben.
(6) 1Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. 2Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. 3Ein Rechtsanspruch auf Sondertermine besteht nicht.