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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 163
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung, Nachsorge und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten Art. 118 bis 120 entsprechend.