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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 161
Vollzugsplan
(1) 1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
1.
sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
4.
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
die Zuweisung zu Wohngruppen,
6.
Art und Umfang der Beschäftigung,
7.
Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
8.
Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9.
Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10.
Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
12.
Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
13.
Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2) 1Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. 2Hierfür hat der Vollzugsplan eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll.
(3) An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.
(4) 1Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. 2Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.