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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 159
Gestaltung des Vollzugs
1Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den in Art. 2 genannten Aufgaben dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird. 2Dies erfordert die Mitwirkung der Gefangenen. 3Die Bereitschaft der Gefangenen hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. 4Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.