Inhalt

BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 19
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Art. 17 Abs. 6 Satz 2 die betroffene Person vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniedrigeren Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.