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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 17
Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
(1) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. 2An nachgeordnete zuständige Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Staatsbehörde. 3Ist zuständige Stelle eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts, erfolgt die Unterrichtung über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) 1Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. 2Ist die betroffene Person in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach Art. 16 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
(4) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. 2Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 3Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(5) 1Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. 2Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3.
(6) 1Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person
1.
der erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
2Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. 3Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 bleiben unberührt.