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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 17
Anforderungen an die Träger
Die Träger der nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen müssen als Voraussetzung für die Förderung nach Art. 18
1.
dem Bereich der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege angehören,
2.
auf Grund bisheriger praktischer Tätigkeit im sozialen Bereich über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
3.
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 bieten und ihre Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie dieses Gesetz betrifft, an den Zielen der Art. 1 sowie 5 bis 9 ausrichten,
4.
ihre Mitarbeiter auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung (§ 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB) hinweisen und dies belegen,
5.
dafür Sorge tragen, daß die Mitarbeiter der Beratungsstellen Supervision erhalten und fachlich fortgebildet werden.