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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 16
Voraussetzungen für die Finanzierung von Beratungsstellen
Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich erhalten nach diesem Gesetz öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen, wenn sie
1.
nach Art. 12 anerkannt wurden, überwiegend im Bereich der Schwangeren- und der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind, und zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nach Art. 3 Abs. 1 benötigt werden,
2.
mindestens mit zwei hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften nach Art. 3 Abs. 4 oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften besetzt sind,
3.
über die Möglichkeit verfügen, im Bedarfsfall einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, einen Arzt, einen Facharzt sowie eine Person mit der Befähigung zum Richteramt kurzfristig hinzuzuziehen,
4.
mit einem Beratungsdienst oder einer Einrichtung zusammenarbeiten, die über Hilfsmöglichkeiten unterrichten können, welche für Kinder mit dem Risiko einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung der Gesundheit vor und nach der Geburt zur Verfügung stehen,
5.
mit allen Stellen zusammenarbeiten, die private und öffentliche Hilfen für Familien, Mütter und Kinder gewähren, im Einzelfall praktische Unterstützung bei der Beantragung und Erlangung dieser Hilfen leisten und auch die Zuwendungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ selbst bearbeiten und ausreichen,
6.
über die für eine sachgemäße Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten und die hierzu erforderlichen Einrichtungen verfügen,
7.
mindestens an drei Werktagen in der Woche, davon einmal am Abend und an Freitagen auch nachmittags, regelmäßig geöffnet und an den übrigen Werktagen mit Ausnahme des Samstags fernmündlich erreichbar sind,
8.
bei den Öffnungszeiten darauf Rücksicht nehmen, daß auch berufstätige Schwangere ohne längere Wartezeiten und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten beraten werden können,
9.
ihr Beratungsangebot nebst Öffnungszeiten, Anschrift und Telefonnummer veröffentlichen und bei ihrer gesamten Beratungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit deutlich machen, daß die Schwangerschaftskonfliktberatung als eine ernsthafte und glaubwürdige Entscheidungshilfe dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und die Ratsuchenden wirksam unterstützen kann,
10.
die Maßstäbe, die der Beratungstätigkeit zugrunde liegen und die aus den Aufzeichnungen gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht darstellen,
11.
mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart baulich, organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sind, daß hiernach
ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.