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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 15
Personelle Mindestbesetzung
1Der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. 2Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4) und Ärzte erfüllt. 3Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.