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SchKfrG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 4
Kostenerstattung
(1) Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen.
(2) 1Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. 2Die pauschalen Zuweisungen werden so festgelegt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3Von diesem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der Aufgabenträger durch Art. 3 Abs. 2 entnommen werden. 4Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die näheren Voraussetzungen für die pauschalen Zuweisungen und die Abgeltung der Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.