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SchKfrG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 2
Notwendigkeit der Beförderung
(1) 1Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. 2Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. 3Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
(2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.