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SchKfrG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 5
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien.