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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 32
Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
(1) 1In gemeinsamen Angelegenheiten beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat; sie informiert den bei dem Gericht gebildeten örtlichen Richterrat vom Vorliegen der gemeinsamen Angelegenheiten. 2Der Richterrat entsendet für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. 3Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der bei dem Gericht gebildete örtliche Richterrat zu beteiligen.
(2) 1In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist die Stufenvertretung der Beschäftigten nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG zu beteiligen; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Der auf dieser Stufe zuständige Haupt- oder Bezirksrichterrat entsendet zwei Mitglieder in diese Stufenvertretungen.
(3) In den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsendet, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter und Richterinnen beider Gerichtszweige berührt werden, der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit zwei Mitglieder und der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ein Mitglied.
(4) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Beschlussfähigkeit besteht nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Personalrats oder der Stufenvertretung sowie der vom Richterrat entsandten Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 4Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats oder der Stufenvertretung. 5Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in der Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat oder die Stufenvertretung unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.
(5) Art. 39 BayPVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Antragsrecht auch jedem in den Personalrat oder in die Stufenvertretung entsandten Mitglied des Richterrats zukommt.
(6) 1Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat oder Stufenvertretung und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, der Personalrat oder die Stufenvertretung und der Richterrat eine Entscheidung der übergeordneten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Beschäftigte besteht. 2Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Beschäftigten sowie der Richter und Richterinnen; im Übrigen gilt Art. 72 Abs. 5 und 6 BayPVG entsprechend.
(7) In gemeinsamen Angelegenheiten muss sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 BayPVG von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter oder eine Richterin befinden.