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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 31
Dienstvereinbarungen
1Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, in den Fällen der Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Nr. 5 bis 8 zulässig. 2Art. 73 Abs. 2 bis 4 BayPVG gilt entsprechend.