Inhalt

QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 6
Bewertung
(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten zu erteilen:
1.
zwei Noten für die Prüfungsgebiete nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1,
2.
eine Note für das Prüfungsgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2.
(2) 1Es ist eine Gesamtnote zu bilden. 2Diese errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.
(3) 1Über die Prüfungsleistungen wird auf Grund einer gemeinsamen Beratung der gesamten Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und die Gesamtnote am Schluss der Prüfung mündlich bekannt.
(4) Über den Verlauf der Prüfung erstellt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift, die mindestens den Gegenstand der mündlichen Prüfung sowie die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält.