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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 2
Voraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung richten sich nach Art. 37 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
(2) Bewerberinnen und Bewerber können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.