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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 4
Zuständigkeit, Prüfungskommission
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird von dem beim Staatsministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Beim Landesjustizprüfungsamt werden für das Zulassungsverfahren Prüfungskommissionen gebildet.
(2) Die Prüfungskommission für das Zulassungsverfahren zum Justizfachwirtedienst besteht aus drei Mitgliedern:
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann oder die Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 erworben hat, als beisitzendem Mitglied,
3.
einer Justizfachwirtin oder einem Justizfachwirt als beisitzendem Mitglied.
(3) Die Prüfungskommission für das Zulassungsverfahren zum Rechtspflegerdienst besteht aus drei Mitgliedern:
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als vorsitzendem Mitglied,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können, als beisitzenden Mitgliedern.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden im Benehmen mit ihren Dienstvorgesetzten vom Landesjustizprüfungsamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit der Entpflichtung.