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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 9
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) 1Beim schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. 2Es ist sicherzustellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausführt.
(3) Während des praktischen Teils der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.