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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 11
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfungsbewerber kann durch schriftliche Erklärung auf die Prüfungsteilnahme verzichten. 2Ist der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Teilnahme verhindert, so ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Mitteilung zu machen. 3Die Prüfung gilt jeweils als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.