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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 10
Unterschleif, Beeinflussungsversuch, Ordnungsverstöße
1Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten (ungenügend) zu bewerten. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. 3Teilnehmer, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. 4Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.