Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 9
Abnahme der Prüfungen, Aufsicht
(1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von den jeweiligen Prüfungsausschüssen abgenommen.
(2) Über die Zuweisung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen entscheiden bei der Zwischenprüfung die Prüfungsausschüsse gemeinsam und bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) 1Die Geschäftsstelle regelt die Aufsichtführung. 2Die Aufsichtführenden stellen sicher, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen. 3Über den Ablauf schriftlicher Prüfungen ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.
(4) 1Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen, die durch die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen nach dem Zufallsprinzip ermittelt und den Teilnehmern in der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden. 2Im Rahmen der Abschlussprüfung findet bei vorgezogener Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine gesonderte Verlosung statt. 3Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils am gleichen Prüfungstermin und -ort gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(5) 1Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüfungsteilnehmern unverzüglich ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. 2Über die Gewährung und die Art entsprechender Ausgleichsmaßnahmen entscheidet die Aufsicht oder der Vorsitz jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.