Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 8
Nachteilsausgleich
(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so gilt § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
(2) Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.
(3) 1Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, sodass zeitgerecht über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und bzw. oder mündlichen Prüfungsteilen ergeben. 3Über den Nachteilsausgleich für die Zwischenprüfung entscheiden die Prüfungsausschüsse gemeinsam und über den Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.