Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 7
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.