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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Der Vorsitz im Prüfungsausschuß kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. 4Der Prüfungsausschuß ist in voller Besetzung beschlußfähig. 5Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) 1In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muß der Prüfungsausschuß zusammentreten.
(3) 1Für den Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend. 2Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.