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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Jeder Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
(3) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
(4) 1Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben besteht aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß muß mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. 3Dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 4Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.