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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen: „gesetzliche Unfallversicherung“, „gesetzliche Rentenversicherung“ sowie „landwirtschaftliche Sozialversicherung“.
(2) 1Sind für eine Fachrichtung mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, der die in der Prüfungsordnung ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 2Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(3) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben entscheidet über die Zuweisung der Prüfungsteilnehmer auf die Prüfungsausschüsse.