Inhalt

PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 15
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.