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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) 1Die geschäftsführende Stelle (§ 5) regelt die Aufsichtführung. 2Die Aufsichtführenden stellen sicher, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen. 3Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Staatsministerium zu übersenden.
(3) 1Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn des schriftlichen Abschnitts der Prüfung verlost. 2Bei vorgezogener Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde findet eine gesonderte Verlosung statt. 3Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.