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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfungsbewerber kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) 1Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) 1Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfung nachzuholen ist.
(5) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Fall von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben.