Inhalt

DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
2.
Mitwirkung der Geschäftsstelle

2.1.

(1) Die Vordrucke mit den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazugehörenden Belege sowie die bei der Durchführung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entstehenden Vorgänge sind in allen Fällen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge für jeden Beteiligten in einem besonderen Beiheft zu vereinigen. Das gilt insbesondere für Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen über Monatsraten und sonstige Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO) und Festsetzungen nach § 55 RVG nebst Durchschrift der Auszahlungsanordnung.
(2) In dem Beiheft sind ferner die Urschriften der die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen gerichtlichen Verfügungen aufzubewahren. In die Hauptakten ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Jedoch sind zuvor die Teile der gerichtlichen Entscheidungen zu entfernen oder unkenntlich zu machen, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. Enthält die gerichtliche Entscheidung keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, so kann die Urschrift auch zu den Hauptakten genommen werden; in diesem Fall ist ein Abdruck im Beiheft aufzubewahren.
(3) Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz „(PKH)“ für Prozesskostenhilfe bzw. „(VKH)“ für Verfahrenskostenhilfe. Werden die Prozessakten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so ist den Akten das Beiheft beizufügen. Das Beiheft ist dagegen zurückzubehalten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oder Behörden versandt werden. Gleiches gilt, wenn dem Verfahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten, Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht (auch in Form der Übersendung der Akten) gewährt wird.

2.2.

Hat das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen der Partei „Prozesskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt …“ bzw. „Verfahrenskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt …“.

2.3.

Dem Kostenbeamten sind die Akten – unbeschadet der Bestimmungen der Kostenverfügung – vorzulegen, sobald

2.3.1

das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat,

2.3.2

die Entscheidung über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geändert worden ist,

2.3.3

das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz bestimmt hat,

2.3.4

das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert oder die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat,

2.3.5

bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung die Einstellung der Zahlung oder deren Wiederaufnahme angeordnet worden ist,

2.3.6

ein Verfahren, in dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist,
an ein oder von einem Gericht eines anderen Landes
bzw.
an ein bayerisches oder von einem bayerischen Gericht für Arbeitssachen
verwiesen oder abgegeben wurde (vgl. Nrn. 6.2 bis 6.4).

2.4.

Dem Rechtspfleger sind die Akten in folgenden Fällen vorzulegen:

2.4.1

Nach Eingang des mit der Bestätigung der Sollstellung versehenen Datenblattes oder nach Verweisung oder Abgabe des Verfahrens von einem anderen bayerischen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zur Prüfung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),

2.4.2

nach Eingang einer Mitteilung der Landesjustizkasse, dass die Partei mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages länger als drei Monate im Rückstand ist (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dass ein solcher rückständiger Betrag bezahlt wurde,

2.4.3

wenn sich nach einer vorläufigen Einstellung der Zahlung (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bisherigen Zahlungen die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht decken,

2.4.4

bei jeder Veränderung des Streitwertes,

2.4.5

wenn der Gegner Zahlungen auf Kosten leistet,

2.4.6

nach Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen eines Verfahrens, in dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist,

2.4.7

wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese vergleichsweise geregelt werden (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO),

2.4.8

wenn die Akten nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens an die erste Instanz zur Überprüfung zurückgegeben werden, ob die Zahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO vorläufig einzustellen sind,

2.4.9

wenn nach Ansatz der Kosten zulasten des Gegners eine Zweitschuldneranfrage der Landesjustizkasse eingeht und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 2 GKG, § 26 Abs. 2 FamGKG, § 33 Abs. 1 GNotKG in Anspruch genommen werden kann (Nr. 4.9),

2.4.10

wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO),

2.4.11

wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist, um gemäß § 120a Abs. 3 ZPO zu prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erlangte geboten ist oder zur eventuellen Bestimmung einer Frist zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120a Abs. 1 und 2 ZPO.