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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
10.
Verfahren bei der Landesjustizkasse
Für die Behandlung der vom Gericht im Verfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe festgesetzten Monatsraten und sonstigen Beträge durch die Landesjustizkasse gilt Folgendes:

10.1.

Der von dem Kostenbeamten mitgeteilte Höchstbetrag oder Betrag der Schlusskostenrechnung (Nr. 4.1) ist zum Soll zu stellen. Von der Sollstellung darf die Landesjustizkasse nicht absehen. Ein fiktiver Höchstbetrag ist in der Zahlungsaufforderung an die Partei nicht anzugeben.

10.2.

(1) Die Landesjustizkasse ist nicht befugt, fällige Beträge zu stunden (vgl. §§ 120, 124 ZPO). Bei ihr eingehende Stundungsgesuche sind unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Die Einziehungsmaßnahmen sollen in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilen eingestellt werden.
(2) Ist aufgrund der Rechtsprechung nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens die Justizverwaltung für weitere Entscheidungen (insbesondere Stundung, Herabsetzung der festgelegten Zahlungen) zuständig, gelten Nrn. 3 und 14 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO entsprechend.

10.3.

Die Landesjustizkasse hat dem Gericht mitzuteilen:

10.3.1

unter Angabe des bisher bezahlten Gesamtbetrages sowie der bestehenden und der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen jede Monatsrate und jeden sonstigen Betrag, mit dessen Zahlung die Partei länger als drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO),

10.3.2

die Zahlung des gesamten zu Soll gestellten Betrages,

10.3.3

die nachträgliche Zahlung eines dem Gericht mitgeteilten Betrages, mit dem die Partei länger als drei Monate im Rückstand war,

10.3.4

auf Ersuchen die für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Zahlungen oder den Stand des Einziehungsverfahrens.

10.4.

Eine Partei, die fällige Beträge nicht rechtzeitig zahlt, ist vor der Beitreibung in der Regel zu mahnen. In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen des Verzugs (insbesondere auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), auch hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Zahlung der weiteren Raten hinzuweisen. Für die folgenden Raten ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich.

10.5.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Kassenbestimmungen für die Einziehung von Kosten (Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO).