Inhalt
1.1
Einem Antrag auf Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der Prozesskostenhilfeformularverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Formular auf die Bedeutung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hingewiesen werden.
1.2
Hat die Partei die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vorzulegen.