Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.04.1994
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, oder ihre Nutzung zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
Flächen umzubrechen, zu düngen oder Schafe zu pferchen,
7.
Verlandungsbereiche oder Wiesenflächen zu entwässern, aufzufüllen oder aufzuforsten,
8.
Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
9.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
10.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
11.
im Auwald Rodungen vorzunehmen,
12.
im Auwald Nadelholzkulturen über Truppgröße oder Pappelkulturen über Horstgröße oder in Reihen anzulegen,
13.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
14.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
15.
Sachen im Gelände zu lagern,
16.
Feuer zu machen oder zu betreiben,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
2.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
3.
in der Zeit vom 1. März bis 31. August Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
4.
zu zelten oder zu lagern,
5.
zu baden,
6.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
7.
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
8.
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
9.
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Jagdeinsatz, frei laufen zu lassen,
10.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.