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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.04.1994
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) 1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(3) Soweit Entscheidungen über Zustimmungen oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.