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LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 9
Aufsicht
(1) Die zugelassenen Prüflaboratorien unterstehen der Aufsicht des Landesamts.
(2) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.