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LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) 1Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. 3In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. 4Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. 5Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) 1Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und Kompetenz des Prüflaboratoriums gemäß § 4 Abs. 1,
2.
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Prüflaboratorienleiters und seines Vertreters:
a)
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
b)
die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,
c)
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
d)
eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 6 nicht vorliegen,
3.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3,
4.
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Überwachungsaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.
2Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) 1Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. 2Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.