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LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 8
Analytische Qualitätssicherung
(1) 1Prüflaboratorien haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen, auf eigene Kosten vorzunehmen. 2Die Ergebnisse der Ringversuche sind dem Landesamt fortlaufend und unaufgefordert vorzulegen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch Überwachungsaudits überprüft.