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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 18
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Stimmberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. 2Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.