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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 15
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein. 4Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(2) 1Anträge von Stimmberechtigten nach Art. 1 Abs. 2 LWG sind über die Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 LWG für den Antragsteller vorliegen. 2Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für die Angehörigen seines Hausstands stellen.