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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. 4Die Aufsichtsbehörde hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Aufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen; die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.